Satzung
Satzung des Vereins JBSolar e. V. an der Johannes-Brahms-Schule Pinneberg
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen JBSolar e.V. Er hat seinen Sitz in Pinneberg und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg einzutragen. Er führt sodann den Zusatz "e. V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes durch
• Beispiel gebende Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der
Energieeffizienz sowie zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
Förderung der Schulbildung durch
• Verbreitung von Informationen über Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zur
Verbesserung der Energieeffizienz und über die Nutzung von Erneuerbare Energien
Förderung der Nachhaltigkeit und der Verantwortung für den Erhalt ökologischer Systeme
und soziale Gerechtigkeit
• Verbreitung von Informationen über globale Zusammenhänge und lokale Handlungs-
möglichkeiten und Förderung von Schulpartnerschaften in den Bereichen Umwelt,
Klima, Energie
Der Verein verfolgt diesen Zweck dadurch, dass er
• auf dem Gelände der Johannes-Brahms-Schule in Pinneberg Photovoltaik-Anlagen
plant, finanziert, errichtet und betreibt
• über die Technik der Energieerzeugung aus Sonnenenergie, die die Möglichkeiten
von Energieeinsparung, Energieeffizienz und die Nutzung weiterer erneuerbarer
Energien informiert
• durch Erstellung von Informationsmaterialien und Referenten dazu beiträgt, dass
Themen zur Energieeinsparung und zu erneuerbaren Energien im Unterricht
aufgegriffen werden, über technische, ökologische, wirtschaftliche und politische
Zusammenhänge im Bereich der Energieversorgung und Energienutzung informiert
wird und die Schüler/innen praktisches, handlungsorientiertes Wissen über
Energieeinsparung und die Nutzung Erneuerbarer Energie erwerben
• Unterrichtsmaterial für die Themen Energie, Umwelt und Klima finanziert oder
bezuschusst
• Schulveranstaltungen, Exkursionen, Bildungsreisen, Lehrerfortbildungen, Praktika
und Schulpartnerschaften fördert, die sich mit erneuerbaren Energien,
Energieeffizienz und Energieeinsparung beschäftigen, aber auch mit Umwelt- und
Klimaschutz oder lokalen Handlungsmöglichkeiten, wie z.B. ökologisch-dynamischer
Landwirtschaft oder Fairer Handel
• Schulveranstaltungen, Schulpartnerschaften und Schülergruppen unterstützt, die
einen praktischen Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz leisten
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 AO ff) der Abgabenverordnung in ihrer jeweils
geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsmittel
Die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Spenden,
Fördermittel Dritter, Mitgliederbeiträge und durch Erlöse aus den Photovoltaik-Anlagen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein jährlicher Beitrag von den
Mitgliedern erhoben wird. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt
die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann auch die Leistung einmaliger Beiträge, Umlagen oder
Aufnahmegebühren beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Vereinszweck bejaht und zu fördern bereit ist.
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstands
abzugeben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit. Der
Vorstand ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe in der folgenden Mitgliederversammlung
auf Nachfrage hin bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder Auflösung,
b) durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Kalender-
jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
c) durch Ausschluss wenn ein Mitglied Zwecken des Vereins trotz schriftlicher
Abmahnung zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
d) durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes in dem Fall, dass ein Mitglied –
ohne Stundung beantragt zu haben - für mindestens zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge
trotz Mahnung nicht bezahlt hat. In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung
hinzuweisen. Die Mahnung muss nur an die letzte dem Verein bekannte Anschrift
erfolgen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere
über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. Satzungsänderungen,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt; sie nimmt die
Tätigkeitsberichte, den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen, erteilt dem
Vorstand Entlastung und wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
eingereichte Anträge und fasst Beschlüsse.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Hierzu ist jedes Vorstandsmitglied allein
berechtigt. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des
Mitgliedes und muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
werden. Die Einladung über E-mail und über einen Aushang am schwarzen Brett beim
Haupteingang in der Schule ist ersatzweise für die Einladung auf dem Postwege zulässig
und muss ebenso mindestens vier Wochen vor der Versammlung erfolgen. Anträge für die
Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Andere Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn 2/3
der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmberechtigt sind alle
anwesenden ordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder. Über die Art der Abstimmung
entscheidet die Mitgliederversammlung
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlungen der
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer/in ein Protokoll
zu führen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu genehmigen. Einwendungen gegen die
Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach der nächsten Mitgliederversammlung
erhoben werden.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Eine
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
wenn mindesten ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur
Bestellung eines neuen Mitgliedes im Amt.
Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem/r, Kassenwart/in und Schriftführer/in. Die
Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine
restliche Amtszeit vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Nachfolger bestellt
werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein jeweils zu zweit
gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit verfügungsberechtigt über die Konten des
Vereins.
Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche natürliche Mitglied über 18 Jahre werden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu 3 Beisitzern.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer
Woche durch ein Vorstandsmitglied, ohne dass es der Mitteilung der Tagesordnung bedarf.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 3/4 der gewählten
Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Über Ort und Zeit der Versammlung des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes, die teilnehmenden Personen sowie die Beschlüsse ist durch den/die
Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1.
Vorsitzenden zu unterzeichnen.. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung zu
genehmigen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden,
auch per Telefax. Das nähere kann die Geschäftsordnung des Vorstandes regeln,
Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Im Innenverhältnis ist die Handlungsbefugnis des Vorstands insoweit eingeschränkt, als für
eine vertragliche Verpflichtung mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 10.000
einmalig die vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen ist.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen von zwei Rechnungsprüfern für jeweils zwei
Jahre. Sie haben einmal jährlich die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen und auf
der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Anträge
auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen
der Einwilligung des zuständigen Finanzamts. Diese Beschlüsse sowie der Beschluss über
die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt spätestens vor der Anmeldung
beim Vereinsregister anzuzeigen.
Die Vorstandsmitglieder sind zugleich die Liquidatoren.
Nach einer Auflösung des Vereins oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt
das Vermögen des Vereins an den Verein „Verein der Freunde der Johannes-Brahms-
Schule e. V.“ mit Sitz in Pinneberg (Vereinsregisternummer VR 582 PI, Amtsgericht
Pinneberg), der die Mittel ausschließlich zweckgebunden gemäß §2 dieser Satzung
verwenden darf.